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Allgemeine Beratungsbedingungen der Networxs Consulting Tino Marißen
für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten
I. Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für die zwischen dem Auftraggeber und der Networxs Consulting Tino Marißen (im folgenden "Auftragnehmer") geschlossenen Verträge über EDV-spezifische Beratungsdienstleistungen, insbesondere bzgl. Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben im EDV-Bereich. Für weitere Leistungen, z. B. Einkauf, Verkauf und Erstellung von Software und Pflege von Software gelten gesonderte AGB des Auftragnehmers.
(2) Die Allgemeinen Beratungsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Beratungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Beratungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen.
II. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Vertrag über Beratungsdienstleistungen (im folgenden "Beratungsvertrag“) benannten Beratungsdienstleistungen dem Auftraggeber gegenüber zu erbringen. Gegenstand des Vertrages ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.
(2) Im Beratungsvertrag sind insbesondere Inhalt und Umfang der Beratungsdienstleistungen, Vertragsbeginn, Ansprechpartner sowie Vergütung festgelegt.
III. Beratungsleistungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Beratungsvertrag genannten Leistungen gewissenhaft und vollständig zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte für die Erbringung der Beratungsdienstleistungen einzusetzen. Setzt der Auftragnehmer Dritte ein, wird er den Auftraggeber hierüber innerhalb angemessener Frist benachrichtigen.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
IV. Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eventuellem Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf diesen Beratungsvertrag auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung des Beratungsvertrages, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
V. Dauer des Vertrages/Kündigung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
(2) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
(3) Der Vertrag endet automatisch mit vollständiger Erbringung der Beratungsdienstleistungen des Auftragnehmers.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn
VI. Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Beratungsvertrag und versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben.
(2) Die vereinbarte Vergütung nebst der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben ist monatlich im voraus fällig und unverzüglich nach entsprechender Rechnungsstellung zahlbar.
(3) Ändert sich im Zusammenhang mit Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die beim Auftragnehmer übliche Vergütung für die Beratungsleistungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Beratungsvertrag genannte Vergütung nach einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten entsprechend zu ändern. Bei einer Erhöhung der Vergütung ist der Auftraggeber nach Ankündigung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(4) Reisekosten und Spesen sind auf entsprechenden Nachweis gesondert zu vergüten. Bei Nutzung des PKW ist eine Pauschale in Höhe von € 0,50 pro km, bei Bahnreisen der Fahrpreis für die 1. Klasse und bei Flugreisen der Reisepreis für die Business Class zu vergüten.
(5) Der Auftragnehmer ist – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche – berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder des entsprechenden Leitzinses ihrer Nachfolgeorganisation zu berechnen, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden auf Seiten des Auftragnehmers nachweist.
VII. Mitwirkungsleistungen
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Durchführung der Beratungsdienstleistungen notwendigen Unterlagen und Informationen sowie eventuell erforderliche Räume, Personal und Geräte unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise diese Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu erbringen sind.
VIII. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz ohne Begrenzung
a) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden;
b) wegen Arglist, für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für anfängliche Unmöglichkeit.
(2) Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
a) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten;
b) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden.
(3) Im Übrigen ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Ein Mitverschulden des Auftraggebers, z. B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Der Auftragnehmer haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Auftraggeber alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen oder vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen, so dass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber noch Schadenminderung betreiben kann.
IX. Urheberrechte
(1) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.
(2) Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
X. Aufrechnung/Einbehalt/Abtretung
(1) Aufrechungs- und Einbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer in gesetzlichem Umfang zu.
(2) Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
(3) Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
XI. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Beratungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
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